Beilage.
Materialien
zu einem einstweiligen Lehrplan für die
Landschulen des Ermlands, bei denen nur ein Lehrer angestellt ist.
1. Anzahl der Klassen. Jede Schule muss aus drei Klassen
bestehen, a. einer Vorschule oder untern Klasse, b. einer mittleren und
c. einer obern.
2. Bestimmung des Alters für jede Klasse. Das
schulpflichtige Alter der Kinder ist zwar, der. Regel nach, das
zurückgelegte sechste Jahr bis zum zurückgelegten vier-
zehnten, jedoch werden sich von dieser Regel von selbst Ausnahmen
ergeben. So muss einmal alles abgeschnitten werden, was die Klasse ohne
Noth vermehren kann. Wenn nun, besonders in den Landschulen, wo ein
Lehrer ist, zur Verminderung der gar zu vielen Klassen und Abtheilungen
nur alle zwei Jahre Kinder aufgenommen werden durften: so folgt hieraus
dass, wenngleich viele Kinder sogleich nach vollendetem sechstem Jahre
in die Vorschule eintreten, noch viele Kinder später erst am Ende
des achten Jahres in die Vorschule aufgenommen werden können. Der
Nachtheil, der hierdurch aus der Verminderung der Schulzeit entsteht,
wird durch die Vortheile der kräftigem Wirksamkeit des Lehrers,
der seine Kraft nicht unter so vielerlei Personen zersplittern darf,
reichlich aufgewogen. Es würden also in die Vorschule Kinder
theils vom sechsten bis achten, theils vom achten bis zehnten Jahre, in
die mittlere Klasse Kinder vom achten bis zehnten und vom zehnten bis
zwölften Jahre, und in die höhere Klasse Kinder vom zehnten
bis zwölften und vom' zwölften bis vierzehnten versetzt
werden.
3. Wie viel Jahre jedes Kind in jeder Klasse bleibe? Für
jede Klasse wird ein zweijähriger Cursus bestimmt; es bleibt also
jedes Kind in jeder Klasse zwei Jahre. (Dies ist Regel und können
immer Kinder, die gute Fort- schritte machen) auch nach Verlauf eines
Jahres aus der
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untern Klasse in die höhere eintreten, insofern hierdurch keine
beträchtliche Störung entsteht)
Für diejenigen Kinder, die dieser Ordnung gemäss nach dem
zwölften Jahre zu entlassen sein würden, wäre in den
letzten zwei Jahren noch besonders zu sorgen.
Man darf annehmen, dass die Zahl dieser Schüler, wenn die ganze
Schule auch aus hundert Kindern besteht, nicht über 12 oder 15
betragen könne. Die Hälfte hiervon würde unter die
schlechtbegabten oder die mittelmässigen gehören, die unter
die betreffenden Klassen versetzt werden müssten; die bessere
Hälfte hingegen könnte der Lehrer selbst als Unterlehrer
gebrauchen, oder sie auch ihrer Kenntniss-Stufe gemäss
ausserordentlicher Weise beschäftigen.
Zu wünschen wäre es, dass mit den Knaben nach dem
zurückgelegten 14. Jahre der Unterricht noch ein Jahr weiter
ausgedehnt werden könnte, indem der Uebergang vom Knaben
- ins Jünglingsalter in jeder Rücksicht immer höchst
wichtig bleibt, wogegen die Mädchenschule nach geendigtem 14.
Jahre geschlossen werden niuss.
4. Anzahl der wöchentlichen Stunden:
a. für die Vorschule. Die Vorschule oder untere Klasse,
welche schlechterdings in eigenen abgesonderten Stunden unterrichtet
werden muss, erhält (wenn man sie nicht noch in einer Stunde
wenigstens unter dem Unterrichte der übrigen Klassen still
beschäftigen kann) wöchentlich 10 Stunden und zwar sowohl im
Winter als Sommer: Montags 2, Dienstags 2, Mittwochs 1, Donnerstags 2,
Freitags 2 und Sonnabends 1.
b. für die mittlere Klasse. Bei der mittleren Klasse ist
der Unterricht sowohl im Winter als Sommer auf 20 wöchentliche
Stunden zu setzen, nämlich: Montags 4, Dienstags 4, Mittwochs 2,
Donnerstags 4, Freitags 4, Sonnabends 2.
c. für die obere Klasse. Bei der obern Klasse sind die
wöchentlichen Stunden im Winter in derselben Art fest- zusetzen;
im Sommer hingegen wären die Lectionen auf die Hälfte
herabzusetzen.
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5. Unterrichtsgegenstände.
a. für die Vorschule
. In der Vorschule muss so viel als möglich alles anschaulich
gemacht werden. Die Gegenstände hierzu werden aus der Umgebung
genommen, an denen das Kind bemerken muss, was zu bemerken ist, das
Ganze wird in Theile aufgelöst u. s. w. Es muss strenge darauf
gesehen werden, dass die Kinder die gewöhnlichen Gebete richtig
aussprechen, die denselben ihrer Fassungskraft gemäss zu
erklären sind.
Sowohl der Lese- als Schreibe-Unterricht muss sich mit einer ziemlichen
Fertigkeit endigen.
Mit dem Beginn des zweiten Jahres kommt zu diesen Lehrgegenständen
noch die Zahlenlehre hinzu, und müssen die Kinder vor allen Dingen
vorwärts und rückwärts zählen, geschriebene Zahlen
lesen und ausgesprochene Zahlen auf- schreiben lernen u. s. w.
b. für die mittlere Klasse.
Die Lehrgegenstände der mittleren Klasse sind fortgesetzter
Religions-Unterricht, verbunden mit der biblischen Geschichte,
Fortschreiten im Lesen, Schreiben, Rechnen in ganzen Zahlen bis zur
Regel de Tri incl. und Gesanglehre.
c. für die obere Klasse
. In der obern Klasse wird die biblische Geschichte fortgesetzt,
und muss überhaupt dahin gewirkt werden, dass die Kinder die
Glaubens- und Sitten-Lehre vollständig inne haben. Da das
Verstehen der Zweck des Lesens ist, so müssen fortwährend,
(wie dies auch schon selbst in der Vorschule und mittlern Klasse
geschehen muss) über das Gelesene Fragen angestellt werden, die
sie aus dem gelesenen Texte beantworten, auch müssen sie an-
gehalten werden, das, was sie gelesen haben, selbst herzu- sagen und zu
erzählen.
Eben so müssten sie fortwährend im Schreiben geübt
werden, dass sie nicht nur schön und recht schreiben, son- dern
auch eine Fertigkeit in eigenen Aufsätzen erlangen. Im Rechnen
müssen sie gebracht werden bis zur Regel de Tri in Brüchen
incl. und so weit es übrigens möglich ist.
Die Gesanglehre wird weiter fortgesetzt. Der fleissige
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Schullehrer wird auch Sonntags eine Stunde der Gesanglehre widmen.
Diesen Lehrgegenständen wären noch, so weit es die
Umstände gestatten, deutsche Sprache, Denkübungen, Kenntnisse
von Ackerbau und Landwirthschaft, Obstbaumzucht u.s.w. beizufügen.
6. Stundenplan.
a. für die Vorschule.
Der Stundenplan wäre nach diesen vorausgeschickten
Sätzen im Allgemeinen folgender:
Vormittag: 1. halbe Stunde Gebet und religiöse Erklärung, 2.
halbe Stunde Anschauungs-Unterricht. — Nachmittag: 1. halbe Stunde
Lese-Unterricht, 2. halbe Stunde Schreibe - Unterricht. Mittwoch und
Sonnabend Nachmittag ist frei, weshalb der Lese- und
Schreibe-Unterricht wegfallen würde. Da im zweiten Jahre die
Zahlenlehre hinzukommt, so wäre solche in die Stelle des
Anschauungsunterrichts zu zu setzen.
b. für die mittlere Klasse.
Vormittag: 1. Stunde Religions-Unterricht und biblische
Geschichte, 2. Stunde Zahlenlehre, theils Kopf- theils schriftlich
Rechnen. — Nachmittag: 1. Stunde Leseübung, 2. Stunde
Schreibeübung und am Schlusse Gesanglehre. Mittwoch und Sonnabend
Nachmittag ist frei, und fallen die betreffenden Lehrgegenstände
weg.
c. für die obere Klasse. Hier sind dieselben Lehrgegenstände,
aber auf einer höheren Entwickelungsstufe.
7. Wie sind die in diesen zwei Klassen auf verschiedenen
Entwickelungstufen stehenden Kinder ihren bereits erlangten Kenntnissen
gemäss zu beschäftigen? Es bleibt zwar immer Regel: dass
man bei beiden Klassen womöglich denselben Lehrgegenstand
beibehalte, in so fern derselbe in der einen Klasse ein Gegenstand des
unmittelbaren Unterrichts, in der andern Selbstbeschäftigung
bleiben kann: da aber dies bei einem Lehrer nicht immer angeht, so
tritt hier die Nothwendigkeit ein, Unterlehrer zu bilden. Ueberhaupt
muss jedem Pensum des unmittelbaren Unterrichts ein Pensum der
Selbstbeschäftigung, dem lauten Pensum ein stilles nachfolgen, und
dies stille ist
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No. 66. (1821.) 157
das Hauptpensum, wodurch der Schüler sich das Gelernte erst eigen
macht; und dies ist das wahre Mittel die ganze Schule in einer steten
zweckmässigen Thätigkeit zu erhalten.
8. Fernere Lehrgegenstände
. Was die übrigen Lehrgegenstände betrifft, so
könnte an den freien Nachmittagen Mittwochs und Sonnabends zur
betreffenden Jahreszeit in der Obstbaum-Zucht Unterricht ertheilt, das
Nöthige vom Acker- bau und Landwirthschaft mit den
Leseübungen verbunden, Sprachlehre, Denkübungen u. s. w. in
die Stelle der Lese und Schreibestunden, die
verhältnissmässig verringert würden, verlegt werden.
9. Modification des Lehrplans.
Vorstehender im allgemeinen entworfene Lehrplan kann sowohl durch
Local-Umstände Modificationen leiden, als auch dadurch, dass die
Kinder nicht alle zwei Jahre, sondern jedes Jahr aufgenommen werden, in
welchem letztem Falle die Vorschule eine solche Anlage erhalten muss,
dass doch nur alle zwei Jahre eine Klasse in den folgenden Cursus
vorgeschoben wird.
Ist der besondere Lectionsplan für die Schule nach Beschaffenheit
der örtlichen Umstände einmal festgestellt, so muss
während eines ganzen Cursus davon nicht abgegangen werden.
Die Kinder sollen sich an eine geordnete Thätigkeit gewöhnen.
Ihre Tagesordnung muss feststehen, sie müssen genau und bestimmt
wissen, was sie in jeder Stunde zu thun haben. Darauf gründet sich
Vorbereitung und Wiederholung.
Bei einer eintretenden dringenden Nothwendigkeit darf nur mit
Beistimmung der vorgesetzten Schulbehörde eine Abänderung
geschehen, bei welcher es aber dann wenigstens durch ein ganzes
Semester bleiben muss.
10. Absteckung der Curse.
Die Curse müssen in allen Klassen, die wieder ihre
Abtheilungen haben, entweder für jedes Jahr oder für zwei
Jahre bestimmt abgesteckt sein, indem sonst kein Zielpunkt wäre,
und die Schule in einen Zustand der Unbestimmtheit und
Willkührlichheit herabsinken würde. Hierdurch kömmt der
Lehrer zum deutlichen Bewusst- sein, was und wieviel er bei jedem
Lehrgegenstande zu lehren, und der Schüler, was er davon zu lernen
habe.
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Wenngleich übrigens die Schullehrer nicht alle auf einer gleichen
Bildungsstufe stehen, und der Zeitpunkt demnach nicht bei allein gleich
sein kann, so bleibt es doch für jeden Pflicht so viel zu. Alm,
als in seinen Kräften steht.
Anmerkungen.
a. Es wäre zweckmässig, wenn an solchen Schulen wo nur
ein einziges Lehrzimmer befindlich ist, der Lehrer die kleinem
Schüles früher entliesse, theils damit sie nicht zu lange
sitzen, nicht Langweile haben und unruhig werden, theils auch damit die
Grössern durch sie keine Störung erfahren. Diese lassen sich
während des Unterrichts der Kleinen wohl beschäftigen durch
Schreiben, Rechnen, Zeichnen.
b. Alle Beschimpfungen der Kinder und entehrende Benennungen
müssen aus der Schule verbannt bleiben; z. B. der Name Eselsbank
muss aufhören, und dafür die Bezeich- nung „Bank der
Unfleissigen" eingeführt werden.
Oliva, 25. Januar 1821. J. H.
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